Rechtsprechung
   OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 Q 60/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2356
OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 Q 60/05 (https://dejure.org/2006,2356)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24.04.2006 - 3 Q 60/05 (https://dejure.org/2006,2356)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24. April 2006 - 3 Q 60/05 (https://dejure.org/2006,2356)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,2356) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Ausbildungsförderung; unentgeltliche Vermögensübertragung; Darlegungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Förderungsrechtliche Behandlung eines rechtsmissbräuchlich handelnden Auszubildenden ; Voraussetzungen des rechtsmissbräuchlichen Handelns eines Auszubildenden; Voraussetzungen für eine förderungsrechtliche Anerkennung eines Darlehens unter nahen Angehörigen; ...

  • Judicialis

    VwGO § 105; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; ; ZPO § 160 Abs. 4; ; BAFöG § 28 Abs. 3 Satz 1

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1750
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 Q 60/05
    f) Für die Anerkennung von Bau- und Anschaffungsdarlehen unter Angehörigen reicht es aus, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind (S. BFH, Urteil vom 4.6.1991 - IX R 150/85 - zitiert nach Juris).

    Ansonsten lässt es der Bundesfinanzhof für die steuerliche Anerkennung von Bau- und Anschaffungsdarlehen unter Angehörigen ausreichen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind vgl. hierzu BFH, Urteil vom 4.6.1991 - IX R 150/85 - zitiert nach Juris, und an diese Rechtsprechung anknüpfend VG Bremen, Urteil vom 25.5.2005 - 1 K 1477/03 - zitiert nach Juris zur ausbildungsförderungsrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen.

    Zum anderen fordern auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 4.6.1991 (a.a.O) und ihm folgend das VG Bremen in seinem Urteil vom 25.5.2005 (a.a.O) für die Anerkennung eines Angehörigendarlehens die klare und eindeutige Abgrenzbarkeit der Darlehensgewährung von einer verschleierten Schenkung oder Unterhaltsgewährung auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles.

  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 5/01

    Darlehensvertrag - Vertrag zwischen nahen Angehörigen - Einkommensteuerbescheid -

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 Q 60/05
    Danach sind Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht vgl. zum Beispiel BFH, Beschluss vom 4.7.2001 - IV B 108/00 -, und Urteil vom 9.10.2001 - VIII R 5/01 -, beide zitiert nach Juris.

    Bei diesen Gegebenheiten kann der Gesichtspunkt des Fehlens einer Sicherung des Rückzahlungsanspruches nicht als mit Blick auf das familiäre Vertrauensverhältnis entbehrlicher Selbstzweck abgetan werden vgl. in diesem Zusammenhang BFH, Urteil vom 9.10.2001 - VIII R 5/01 - zitiert nach Juris betreffend eine Fallkonstellation, in der ein Vater seinem noch studierenden Sohn 100.000,-- DM zum Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH überlassen hatte.

  • VG Karlsruhe, 23.03.2005 - 10 K 4181/03

    Angehörigendarlehen als Schulden des Auszubildenden

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 Q 60/05
    Es hat dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass in Fallkonstellationen, in denen geltend gemacht wird, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei den Eltern erfolgt und wegen der hierdurch erreichten Befreiung von der Verbindlichkeit nicht unentgeltlich gewesen, die gleichen Grundsätze Anwendung finden, wie nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAFöG bei dem Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögen, das heißt, es muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen, und es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein, vgl zum Beispiel VGH Mannheim, Urteil vom 21.2.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62, VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 - 10 K 4181/03 - NJW 2005, 2874.

    Zur Klärung der Frage, ob die Überlassung der Mittel zum Erwerb und zur Herrichtung des Wohnanwesens des Klägers im Jahre 2000 durch dessen Mutter darlehensweise erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht die in der steuerrechtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze des so genannten Fremdvergleichs herangezogen so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 - 10 K 4181/03 - NJW 2005, 2874.

  • VG Bremen, 25.05.2005 - 1 K 1477/03

    Rückforderung - Zu den Anforderungen an ein Darlehen unter Familienangehörigen

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 Q 60/05
    Ansonsten lässt es der Bundesfinanzhof für die steuerliche Anerkennung von Bau- und Anschaffungsdarlehen unter Angehörigen ausreichen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind vgl. hierzu BFH, Urteil vom 4.6.1991 - IX R 150/85 - zitiert nach Juris, und an diese Rechtsprechung anknüpfend VG Bremen, Urteil vom 25.5.2005 - 1 K 1477/03 - zitiert nach Juris zur ausbildungsförderungsrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen.

    Zum anderen fordern auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 4.6.1991 (a.a.O) und ihm folgend das VG Bremen in seinem Urteil vom 25.5.2005 (a.a.O) für die Anerkennung eines Angehörigendarlehens die klare und eindeutige Abgrenzbarkeit der Darlehensgewährung von einer verschleierten Schenkung oder Unterhaltsgewährung auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 7 S 197/93

    Vermögensanrechnung: maßgeblicher Zeitpunkt; rechtsmißbräuchlich veräußertes

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 Q 60/05
    Es hat dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass in Fallkonstellationen, in denen geltend gemacht wird, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei den Eltern erfolgt und wegen der hierdurch erreichten Befreiung von der Verbindlichkeit nicht unentgeltlich gewesen, die gleichen Grundsätze Anwendung finden, wie nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAFöG bei dem Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögen, das heißt, es muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen, und es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein, vgl zum Beispiel VGH Mannheim, Urteil vom 21.2.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62, VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 - 10 K 4181/03 - NJW 2005, 2874.
  • BFH, 04.07.2001 - IV B 108/00

    Bezeichnung abstrakter Rechtsstätze - Beschwerdeschrift -

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 Q 60/05
    Danach sind Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht vgl. zum Beispiel BFH, Beschluss vom 4.7.2001 - IV B 108/00 -, und Urteil vom 9.10.2001 - VIII R 5/01 -, beide zitiert nach Juris.
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 Q 60/05
    Auch die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Vorbringen sei jedenfalls nicht geeignet, die nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung hier anzunehmende Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit zu widerlegen, betreffen nicht die Ermittlungen des Sachverhalts als Entscheidungsgrundlage, sondern die rechtliche Würdigung des vom Gericht angenommenen Sachverhaltes und beschreiben keinen Verfahrensfehler, vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 2.11.1995 - 9 B 710/94 - NVwZ-RR 1996, 359.
  • OLG Frankfurt, 15.02.1989 - 22 U 40/88
    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 Q 60/05
    Das ist indes ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen vgl. zum Beispiel OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.2.1989 - 22 U 40/88 - NJW-RR 1990, 123, wonach ein Antrag, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen, nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann.
  • OVG Saarland, 08.09.1999 - 2 Q 32/99
    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 Q 60/05
    Erforderlich hierfür ist, dass die - abstrakte - Rechtsfrage herausgearbeitet und außerdem dargetan wird, warum aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts ein über den Einzelfall hinaus weisendes Allgemeininteresse an der Klärung dieser Frage besteht, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.9.1999 - 2 Q 32/99 - m.w.N.
  • VG Saarlouis, 20.10.2010 - 11 K 331/09

    Voraussetzungen für die Annahme einer Schuld i.S.v. § 28 Abs 3 BAföG.

    Nachdem der Kläger zunächst geltend gemacht hatte, im fraglichen Jahr seien Zinsen erwirtschaftet worden, weil er einen Teilbetrag von 239.000 DM von seiner Mutter bereits vor Fälligkeit des Kaufpreises für ein von ihm erworbenes Haus (Vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil der Kammer vom 18.11.2005 -11 K 220/05 - und den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 24.04.2006 - 3 Q 60/05 -, NJW 2006, 1750) zur Verfügung gestellt bekommen hatte, machte er im Zuge einer weiteren Vermögensabfrage im Jahr 2007 geltend, er sei im Zeitpunkt der Antragstellung Inhaber von Wertpapieren gewesen.

    (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 Q 60/05 -, a.a.O.) Auch Angaben zum rechtsgeschäftlichen Hintergrund und der konkreten Abwicklung der jeweiligen Transaktionen fehlen.

    Dies gilt umso mehr, als dem anwaltlich vertretenen Kläger mit Blick auf das zwischenzeitlich rechtskräftig zu seinen Ungunsten entschiedene Verfahren - 11 K 220/07 - (OVG : - 3 Q 60/05 -) hätte bewusst sein müssen, dass und warum die Aufstellung von nicht belegten Behauptungen vor Gericht keinen Erfolg hat.

  • VG Gießen, 19.04.2007 - 3 E 1345/06

    Ausbildungsförderung; Verwandtendarlehen als Vermögen; Rückforderung

    27 (1) Bei dem Abzug bestehender Schulden vom Vermögen nach dieser Vorschrift muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen und es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein (VGH Mannheim, Urt. v. 21.2.1994, 7 S 197/93, juris, Rn. 47; OVG Saarlouis, Urt. v. 24.4.2006, 3 Q 60/05, juris, Rn. 28; VGH München, Beschl. v. 28.9.2006, 12 ZB 06.958, juris, Rn. 3).

    Das Fehlen von Schriftform, von Abreden über die Tilgung und Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung schließt insoweit das Vorliegen eines Darlehens nicht zwingend aus, bedeutet aber, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Darlehensabrede gibt, so dass der Auszubildende seiner besonderen Darlegungspflicht mit der bloßen Behauptung eines Darlehens und gegebenenfalls beigebrachten gleich lautenden Angaben des angeblichen Darlehensgebers nicht genügen kann (OVG Saarlouis, Urt. v. 24.4.2006, 3 Q 60/05, juris, Rn. 41; VGH München, Beschl. v. 28.9.2006, 12 ZB 06.958, juris, Rn. 3).

    Bei der Gesamtbildbetrachtung sind darüber hinaus auch weitere Umstände in die Würdigung einzubeziehen, etwa unaufgeklärte Widersprüchlichkeiten des Vorbringens des Förderungsempfängers (OVG Saarlouis, Urt. v. 24.4.2006, 3 Q 60/05, juris, Rn. 42).

  • VG Augsburg, 16.12.2014 - Au 3 K 14.921

    Ausbildungsförderung; Rücknahme für die Vergangenheit; Rückforderung; Anrechnung

    Dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673 - juris Rn. 16; OVG Saarland, B.v. 24.6.2006 - 3 Q 60/05 - juris Rn. 6 f.).

    In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beteiligten keinen Anspruch darauf haben, dass zur Klärung des Sachverhalts bestimmte Ermittlungen und Beweiserhebungen durchgeführt werden und dass der Entscheidungsfindung bestimmte Erkenntnisquellen zugrunde gelegt werden; vielmehr entscheidet das Gericht über Art und Umfang der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.7.2007 - 1 ZB 07.30208 - juris Rn. 8; OVG Saarland, B.v. 24.6.2006 - 3 Q 60/05 - juris Rn. 8).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht